Ein Paradebeispiel für DDR-SED-Justiz. Hohe Zuchthausstrafe (1956) wegen des Beschädigens von Stalinplakaten (1951).
1951 – der Stalinkult hatte auch die DDR fest im Griff, lebte in dem kleinen Städtchen Königsee, am Fuße des Thüringer Waldes, im Kreis Rudolstadt, der kaufmännische Angestellte Werner Kühn, der, 1908 geboren, den Fanatismus der Nazizeit erlebte und sich selbst von den demagogischen Parolen der Hitlerclique blenden ließ. Als Soldat geriet er während des Krieges in englische Gefangenschaft, aus der er 1946 in seine Heimatstadt zurückkehrte.
Er las gern, war politisch interessiert und versuchte, sich vielseitig zu informieren, auch durch westliche Quellen, ein gefährliches Unterfangen während der SED-Herrschaft, weil man dadurch schnell mit dem Artikel 6 der DDR-Verfassung („Boykotthetze“) aneinander geraten konnte. Dennoch besorgte er sich Zeitungen, Zeitschriften und Literatur aus der Bundesrepublik und höre westliche Rundfunksender. Der Stalinkult war es, in Verbindung mit der dogmatischen kommunistischen Propaganda, was ihn empörte und an die Hitlerdiktatur erinnerte. Er pauste Stalin-Karikaturen ab, die er in einer westdeutschen Zeitschrift fand und legte sie nachts an viel begangen Stellen der Stadt ab, so dass sie gefunden werden konnten. Damit aber nicht genug. Gemeinsam mit einem Kollegen schlich er zur nächtlichen Zeit durch Straßen und bespritzte Plakate, auf denen Stalin verherrlicht wurde, mit Farbe. Bis Ende 1954 tappten Polizei und Stasi völlig im Dunkeln auf der Suche, nach den „Übeltätern“, gegen die bereits ein vager Verdacht bestand. Da besann sich die Stasi auf den Kollegen, einen etwas einfältigen, naiven Menschen, den Spitzel „Martha“ anzusetzen und das mit Erfolg. Kühn und sein Bekannter wurden verhaftet und im Mai 1955 mussten sie sich vor dem Bezirksgericht in Gera wegen „Hetze gegen führende Partei- und Staatsfunktionäre“ verantworten. Der Name „Stalin“ wurde weder in der Anklageschrift noch im Urteil erwähnt. Der Diktator war im März 1953 verstorben und die götzenhafte Verherrlichung, die mit der Person betrieben worden war, hatte nachgelassen.
Trotzdem wurde Werner Kühn zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, zu Ehrenverlust und Vermögenseinzug verurteilt. Sein Kollege erhielt zwei Jahre Zuchthaus.
Der Vermögenseinzug bezog sich auf ein großes Wohn- und Geschäftsgebäude mit Gaststätte und ein unbebautes Grundstück, das die SED-Machthaber in „Volkseigentum“ überführten, sich also damit bereicherten.
„Gerbergasse 18“, Heft 43 (4/2006)